Vergütungstarifvertrag
für Designleistungen







Vergütung

Allgemeine Vertragsgrundlagen (AVG) der Allianz deutscher Designer e.V. (AGD)

Die nachfolgenden Allgemeinen Vertragsgrundlagen dienen der Rechtssicherheit zwischen dem Atelier Hild Design und seinen Kunden. In betont klarer Sprache werden hier in Kürze die rechtlichen Vertragsbedingungen unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsparteien festgelegt.

Das Atelier HILD DESIGN vertreten durch Andreas Hild arbeitet für Name und Adresse
des Auftraggebers (nachfolgend "Auftraggeber" genannt) im beiderseitigem Einvernehmen nur und ausschließlich zu folgenden Konditionen:
Die nachfolgenden AVG gelten für alle mir erteilten Aufträge.
Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
Mit der mündlichen oder schriftlichen Auftragserteilung erklärt sich der
Auftraggeber mit den AVG einverstanden.

1. Urheberrecht und Nutzungsrechte des Auftragsgebers
1.1 Jeder Hild Design erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der darauf gerichtet ist, dem Auftraggeber Nutzungsrechte an den Werkleistungen einzuräumen.
1.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
1.3 Dem Auftraggeber und Hild Design steht es frei, jederzeit bezüglich der nachfolgenden Rechte und Pflichten eine gesonderte Vereinbarung in der entsprechenden Form zu treffen. In Ermangelung einer solche Vereinbarung gilt das Folgende. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von Hild Design weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen - ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt Hild Design, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart.
1.4 Hild Design überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
1.5 Hild Design hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Designer zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 50% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.
1.6 Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

2. Vergütung
2.1 Hild Design ist bemüht, die vereinbarte Leistung zur größtmöglichen Zufriedenheit des Auftragsgebers zu erbringen. Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt/AGD, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
2.2 Der Auftraggeber ist lediglich verpflichtet, tatsächlich erbrachte Leistungen zu vergüten. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.
2.3 Werden die Entwürfe später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist Hild Design berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.
2.4 Hild Design bietet jedem Auftraggeber grundsätzlich Service und Leistungen in umfassendem Sinne an. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die Hild Design für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

3. Fälligkeit der Vergütung
3.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom Designer hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.
3.2 Bei Zahlungsverzug kann Hild Design Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.

4. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
Hild Design übernimmt für den Auftraggeber soweit als möglich besondere Leistungen, die der schnellen und erfolgreichen Erfüllung des Auftrags dienen. Für diese besonderen Leistungen gelten die folgenden Bestimmungen.
4.1 Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD gesondert berechnet.
4.2 Hild Design ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Atelier Hild Design entsprechende Vollmacht zu erteilen.
4.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Ateliers Hild Design abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, Hild Design im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
4.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
4.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber
zu erstatten.

5. Eigentumsvorbehalt
Hild Design gewährt dem Auftraggeber vereinbarungsgemäß die Nutzungsrechte an den erstellten Produkten, so dass den jeweiligen Bedürfnissen in höchstem Maße Rechnung getragen wird. Für die Eigentumsrechte an den Werken gelten grundsätzliche die folgenden Bestimmungen.
5.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
5.2 Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
5.3 Die Versendung der Arbeiten und von Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
5.4 Hild Design ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat Hild Design dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von Hild Design geändert werden.

6. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
6.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind Hild Design Korrekturmuster vorzulegen.
6.2 Hild Design ist daran gelegen, das Erstellen und die Produktion der Werke in fruchtbaren Einvernehmen mit dem Auftraggeber bis zu einem erfolgreichen Abschluss zu begleiten. Die Produktionsüberwachung durch Hild Design erfolgt in diesem Sinne nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist Hild Design berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Hild Design haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
6.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überläßt der Auftraggeber dem Designer Hild 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. Hild Design ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

7. Haftung
Sowohl Hild Design als auch der Auftraggeber sind bemüht, den erfolgreichen und für beide Seiten zufriedenstellenden Geschäftsabschluss zu sicher. In diesem Sinne schützen und fördern sie die wechselseitigen Interessen und vermeiden etwaige Schäden des anderen.
7.1 Hild Design verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. Hild Design haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.
7.2 Hild Design verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und
anzuleiten. Darüber hinaus haftet er für seine Erfüllungsgehilfen nicht.
7.3 Sofern Hild notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen des Designers. Hild haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
7.4 Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen
durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit
von Text und Bild.
7.5 Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung des Designers.
7.6 Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet das Atelier Hild Design nicht.
7.7 Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei dem Atelier Hild Design geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.

8. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
Hild Design ist bemüht, den Wüschen des Auftragsgebers in größtmöglichem Umfang zu entsprechen. Insofern ist der Auftraggeber gehalten, seine Vorstellungen bei Auftragserteilung präzise mitzuteilen. Im übrigen gilt Folgendes.
8.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Das Atelier Hild Design behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
8.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann Hild Design eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch chadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
8.3 Der Auftraggeber versichert, daß er zur Verwendung aller dem Atelier Hild Design übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber Hild Design von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

9. Schlußbestimmungen
9.1 Erfüllungsort ist der Sitz des Designers Hild.
9.2 Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.